Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1.1. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend abgekürzt als „VLZ“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Bestellungen durch den Vertragspartner von Waren bei uns und für die Auslieferung, Zustellung und Zahlung dieser Waren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

1.2. Unseren VLZ widersprechende Bedingungen des Vertragspartners finden auf die mit diesem getätigten Rechtsgeschäfte keine Anwendung. Diesen widersprechen wir hiermit zugleich ausdrücklich mit Hinweis auf Ziffer 1.1. dieser VLZ.

1.3. Machen wir in einem Einzelfall von den uns zustehenden Rechten keinen Gebrauch, so ist damit kein Verzicht auf diese Rechte für die Zukunft verbunden.

1.4. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer i. S. v. § 14 BGB und öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Stiftungsvermögen. Mit seiner Bestellung erklärt der Vertragspartner, dass er Unternehmer ist oder das Geschäft für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. ein solches Stiftungsvermögen erfolgt.

Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Der Vertrag kommt zustande durch unsere Bestätigung der Bestellung per Fernkommunikationsmittel i. S. v. § 312b BGB (Annahme) oder durch Lieferung binnen drei Wochen ab dem Datum des Zugangs der Bestellung.

2.3. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der von uns abgegebenen Produktbeschreibung. Sämtliche Angaben über Maße, Gewichte, Beschreibungen und Abbildungen in Katalogen, sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – die mit der Ware oder mit unseren Angeboten im Zusammenhang stehen, dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und sind weder als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer Beschaffenheit, als Zusicherung einer Eigenschaft noch als Abgabe einer Garantie zu verstehen. Andere oder weitergehendere Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck bedarf unserer ausdrücklichen Bestätigung.

2.4. Rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2.5. Bei Bestellungen mit einem Warenwert unterhalb 50,00 Euro pro Lieferanschrift wird von uns ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 15,00 Euro erhoben. Als Warenwert zählt der reine Artikelpreis ohne Versandkosten. Dieser Zuschlag wird in der Rechnung separat aufgeführt.

Preise

3.1. Der Verkauf unserer Produkte erfolgt ausschließlich ab Firmensitz gemäß den jeweils gültigen Netto-Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht etwas Abweichendes mit uns in Schrift- oder Textform vereinbart wurde.

3.2. Von uns bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Warenmenge.

3.3. Bei Geschäften mit Unternehmern gelten grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.

3.4. Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir berechtigt, die Preise zu ändern, wenn die für den vereinbarten Preis maßgeblichen Konditionen sich geändert haben oder der Lieferant berechtigterweise seine Preise nachträglich nachweislich erhöht hat.

3.5. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis, nehmen sie aber nicht zurück.

Lieferung und Gefahrtragung

4.1. Teillieferungen sind zulässig.

4.2. Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich und verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dieses nicht besonders erwähnt wird. Ein Anspruch auf Lieferung bis spätestens zu dem genannten Termin besteht nicht. In Lieferverzug geraten wir erst durch eine schriftliche Mahnung des Vertragspartners unter Setzung einer angemessenen Frist. Andere Rechte des Vertragspartners als Rücktritt nach angemessener Fristsetzung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der uns gesetzten Frist von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet worden ist.

4.3. Die Auslieferung im Liefergebiet erfolgt durch ein von uns beauftragtes Unternehmen. Die Gefahr geht dabei, auch wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt, auf den Vertragspartner über, sobald wir die Sache dem beauftragten Unternehmen zur Auslieferung übergeben haben. Gleiches gilt für den Fall der Lieferung durch uns. Auch Rücklieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners.

4.4. Hat der Vertragspartner uns eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weichen wir ohne dringenden Grund hiervon ab, so haften wir dem Vertragspartner für einen etwaig daraus entstehenden Schaden.

4.5. Versenden wir die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an einen Dritten, so gehen die Transportrisiken wie auch das Risiko der termingerechten Belieferung auch dann zu seinen Lasten, wenn der Transport zum Ort des Vertragspartners frachtfrei wäre.

4.6. Der Abschluss einer Versicherung, insbesondere Transportversicherung, ist Sache des Vertragspartners. Auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers versichern wir die Ware gegen Transportschäden.

4.7. Wir wählen Verpackungen, Versandart und -weg nach unserem pflichtgemäßen Ermessen aus.

4.8. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung in allen denkbaren Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4.9. Bei Lieferungen von Produkten mit Veredelung (z.B. Embleme, Stickereien, Firmenlogos, Druck, etc.) können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Sie begründen keinen Mangel. Berechnet wird die gelieferte Menge.

Leistungshindernisse

5.1. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie sonstiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen.

5.2. Bei höherer Gewalt sowie bei Umständen, bei denen wir weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, insbesondere in den Fällen, in denen wir selbst trotz rechtzeitiger Bestellung von unserem Lieferanten nicht beliefert wurden, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass unser Vertragspartner uns gegenüber irgendwelche Rechte hat. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist unser Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehendere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, sofern wir nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben.

Zahlung, Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

6.1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

6.2. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, wenn alle früheren Rechnungen beglichen sind.

6.3. Die Annahme der durch den Vertragspartner gewählte Zahlungsmethode steht unter dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung des Vertragspartners. Wir sind berechtigt vor der Lieferung die Bonität des Vertragspartners zu überprüfen und hierzu auf Auskunfteien, wie z.B. Creditreform, Creditsafe oder Schufa, oder andere Auskunfteien in Deutschland oder in dem Staat, in dem der Kunde seinen Sitz hat, zurückzugreifen. Wir bedienen uns auch verschiedener Pools von Zahlungserfahrungen wie z.B. von Creditreform, Bisnode oder Creditsafe, liefern in diese Pools Zahlungserfahrungen unserer Vertragspartner ein und nutzen diese Daten ebenfalls zur Bonitätsprüfung und Risikoabwägung. Führt die Bonitätsprüfung zu keinem genügenden Ergebnis, sind wir berechtigt, die Lieferung an den Vertragspartner nur gegen Vorkasse zu tätigen. Wir werden unseren Vertragspartner unverzüglich hierüber unterrichten. Bei Lieferung gegen Vorkasse ist eine Wechselakzeptanz ausgeschlossen.

6.4. Wechsel nehmen wir auf in Rechnung gestellte Beträge nicht entgegen, Schecks nur erfüllungshalber.

6.5. Andere als Barzahlung ist erst erfolgt mit dem Tage, an dem wir Kenntnis davon erhalten, dass wir über den Betrag tatsächlich verfügen können. Für die rechtzeitige Vorlegung von Schecks haben wir nicht einzutreten.

6.6. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung. Vorbehaltlich weitergehender Ansprüche sind wir berechtigt, für jede Mahnung eine Kostenpauschale in Höhe von 5,00 Euro zu berechnen.

6.7. Bei Verzug sind alle offenstehenden Forderungen ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig.

6.8. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.

6.9. Sofern der Vertragspartner einen Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht bezahlt oder mit der Annahme der Ware in Verzug gerät oder von ihm zahlungshalber gegebene Schecks nicht eingelöst werden oder nach Angebotsabgabe oder Vertragsabschluss sonstige Tatsachen bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit des Vertragspartners oder auch die eines Scheck- oder Wechselbeteiligten zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir nach Setzung einer Frist von zwei Wochen nach unserer Wahl berechtigt, – vom Vertrag zurückzutreten oder – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und zudem die sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen zu fordern.

Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, vor, auch wenn eine Kaufpreiszahlung für bestimmte bezeichnete Lieferungen erfolgt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

7.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Er ist dabei zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass – der Vertragspartner seinem Kunden gegenüber den schriftlichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung an uns auf seinen Kunden übergeht und – die eingezogenen Beträge verwahrt und sofort an uns ausgekehrt werden. Bereits hiermit tritt unser Vertragspartner seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Kunden an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

7.3. Solange der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt, ist er zum Einzug der uns im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt. Diese Einziehungsbefugnis ist jedoch jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich.

7.4. Der Vertragspartner ist auf Verlangen von uns zur Bennennung seiner Verkaufsschuldner und zur Offenlegung der ihm zustehenden Forderungen verpflichtet.

7.5. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Fälligkeit die sofortige Herausgabe unserer Waren zu verlangen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und sich jeder Verfügung zu enthalten. In seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware hat er auf unser Verlangen sofort auszusondern. Unser Vertragspartner ist ferner verpflichtet, uns eine Pfändung in unser Eigentum oder jede andere Beeinträchtigung unseres Eigentums und/oder unserer Forderungsrechte sofort schriftlich oder textlich anzuzeigen.

7.6. Wir sind berechtigt, Vorbehaltsware bei Zahlungsverzug unseres Vertragspartners freihändig und ohne vorherige Androhung von Verkauf oder Versteigerung zu verwerten. Wir sind des Weiteren berechtigt, die Ware zur eigenen Verfügung zurückzunehmen gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages abzüglich 30 % pauschalierten Schadensersatzes. Dem Vertragspartner und uns bleibt es vorbehalten, einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

7.7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.8. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Vertragspartner Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen, zum Zwecke der Kontrolle dieser Angaben jederzeit die Betriebsräume des Vertragspartners zu besichtigen und die Geschäftsbücher des Vertragspartners einzusehen. Der Vertragspartner gestattet uns schon jetzt unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen.

7.9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten, insoweit nach unserer Wahl, verpflichtet.

7.10. Wenn gegen den Vertragspartner ein Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Unsere Lieferverpflichtung erlischt und soweit bereits geliefert wurde, hat unser Vertragspartner bereits im Antragsverfahren auf den für uns bestehenden Eigentumsvorbehalt und die Forderungsabtretungen hinzuweisen.

Produkthaftung

8.1. Unsere Produkte sind überwiegend Naturprodukte oder deren Verarbeitungen. Soweit unsere Produkte nur für den beruflichen Gebrauch (gewerblich oder industriell) oder den Freizeitbereich bestimmt sind, dürfen sie auch nur dort zum Einsatz kommen. Für einen anderweitigen Einsatz sind sie nicht geeignet und wir übernehmen insoweit auch keinerlei Haftung.

8.2. Unsere Vertragspartner erhalten bei Anfrage sämtliche uns vorliegenden Informationen über die von uns vertriebene Ware. Wenn der Vertragspartner die von uns erworbenen Produkte im Einzelhandel vertreiben will, muss er sich vorab bei uns informieren, ob dem Einzelhandel Informationen hinsichtlich der uneingeschränkten Verwendbarkeit der Produkte durch Endverbraucher vorliegen. Auf Anforderung informieren wir unseren Vertragspartner umfassend über die Eignung der Produkte.

8.3. Für Schäden bei Nichtbeachtung der vorstehenden Informationspflichten unseres Vertragspartners übernehmen wir keinerlei Haftung für ihm etwaig entstehende Schäden.

Gewährleistung

9.1. Der Empfänger der Ware ist verpflichtet, diese sofort bei Empfang auf Vollständigkeit und offensichtlich erkennbare Beschädigungen zu überprüfen. Unvollständigkeit und/oder offensichtliche Schäden sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware bei uns schriftlich oder textlich zu reklamieren. Anderenfalls entfällt unsere Haftung. Der Vertragspartner hat bei offensichtlichen und fristgerecht gerügten Beanstandungen sowie bei nicht offensichtlichen und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist angezeigten Mängeln zunächst ausschließlich die nachstehend geregelten Rechte. Diese Regelung lässt die Beweislastverteilung für das Vorliegen eines Mangels unberührt.

9.2. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen ist.

9.3. Sind die gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise verändert worden, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche, es sei denn, die Änderung liegt allein in der vertragsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware. Die Gefahr, dass in diesen Fällen der nachträglichen Veränderung der Ware z.B. durch Bedruckung und/oder Bestickung eine etwaige Zertifizierung ihre Geltung verliert, trägt der Vertragspartner.

9.4. Handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen bezüglich Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design der Ware begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung.

9.5. Ist eine Mängelrüge gerechtfertigt, so leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) binnen angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist uns die Nacherfüllung nicht zu zumuten, so ist der Vertragspartner zur Minderung oder zum Rücktritt von dem Vertrag gleichermaßen wie wir berechtigt. Schadensersatz-ansprüche und/oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben wegen des Fehlschlagens der Nacherfüllung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

9.6. Der Vertragspartner ist nicht befugt, gerügte Ware an uns zurückzusenden. Wir holen diese vielmehr innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Rüge auf unsere Gefahr und Kosten ab. Wir sind dabei berechtigt, die erhobene Rüge vor Ort zu überprüfen. Für den Fall, dass diese zu Unrecht erhoben wurde, entfällt unsere Rücknahmeverpflichtung. Die Kosten für die Anreise sind zu erstatten. Stellt sich nach Rücknahme der Ware bei Prüfung durch uns heraus, dass die Mängelrüge nicht berechtigt ist, liefern wir die Ware zurück. Wir sind dabei berechtigt, vor der Rücklieferung Zahlung der uns entstandenen Transportkosten für die Rückholung und die Kosten der erneuten Lieferung zu verlangen. Für die Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge können wir ein Entgelt von 10 % des Nettowarenwertes, mindestens aber von 25,00 Euro geltend machen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Vor Zahlungsausgleich sind wir zur Rücklieferung nicht verpflichtet. Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird hierdurch nicht berührt.

9.7. Rückgriffsansprüche unseres Vertragspartners (§ 478 BGB) sind ausgeschlossen, wenn unser Vertragspartner nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

9.8. Wir leisten Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Nacherfüllung, welche unserem Vertragspartner auf Grund eigener Inanspruchnahme durch seinen Kunden entstanden sind.

9.9. Sandte der Vertragspartner die Ware entgegen diesen VLZ auf Grund einer Mängelrüge gleichwohl an uns zurück, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern. Ferner sind wir für den Fall der Annahme der Ware berechtigt, diese zu überprüfen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Mängelrüge ungerechtfertigt ist, sind wir berechtigt, neben den Kosten der Rücklieferung die Kosten der Überprüfung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen und die Rücklieferung vom vorherigen Ausgleich dieser Rechnung -unbeschadet weitergehenderer Ansprüche- unsererseits geltend zu machen.

Vertrieb, Copyright

10.1. Für den Fall, dass unser Vertragspartner die Ware weitervertreibt, verpflichtet er sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Der Vertragspartner verpflichtet sich hiermit, uns von den Folgen einer solchen Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

10.2. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht, sofern für die Werbung von uns gestellte Bilder und Texte mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen bzw. textlichen Zustimmung eingesetzt werden.

10.3. Uns steht das Copyright und alle Urheberrechte an unserem zur Verfügung gestellten Werbematerial wie auch an unserem Katalog oder von Teilen davon (insbesondere Abbildungen) zu. Nur bei von uns erteilter vorheriger ausdrücklicher schriftlicher oder textlicher Zustimmung ist unser Vertragspartner zur Nutzung, ohne dass ihm eigenständige Rechte am Werbematerial erwachsen, berechtigt. Die von uns erteilte Zustimmung kann von uns jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners für diesen Fall sind ausgeschlossen.

Verjährung

11.1. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort.

11.2. Diese Bestimmung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Datenspeicherung

Der Vertragspartner ist ausdrücklich damit einverstanden, dass wir seine Daten, soweit dieses geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

Sonstiges

13.1. Es gilt für alle mit unserem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2. Diese VLZ gelten ab Bekanntgabe und ersetzen alle bis dahin gültigen VLZ. Für zuvor unter der Geltung der vorhergehenden VLZ abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gelten die vorhergehenden VLZ weiter.

13.3. Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtungen des Vertragspartners ist unser Firmensitz.

13.4. Gerichtsstand für beide Teile ist, sofern sich der Streit auf ein Rechtsverhältnis nach diesen VLZ bezieht, Hannover; zuständiges Gericht ist, streitwertabhängig, das Amtsgericht Hannover.

13.5. Von einer eventuellen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Hannover, 22. Mai 2024